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Die Satzung

Reha-Sport-Gemeinschaft e.V.

 

Vereinssatzung

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Reha-Sport-Gemeinschaft“

Er hat seinen Sitz in Wickede (Ruhr) und trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.         Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

2.         Der Zweck soll erreicht werden durch ein Angebot von geschulten Übungsleitern durchgeführter Übungsveranstaltungen. Soweit erforderlich werden Veranstaltungen sportärztlich überwacht.

2a.       Zum Zweck der Teilhabe und Aussendarstellung können Mitglieder im Namen des Vereins an Veranstaltungen ausserhalb der Übungsstunden teilnehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen Dritter. Die Teilnahme ist vom Vorstand zu genehmigen.

3.         Die Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. ist eine Sportgemeinschaft im Behinderten und Rehabilitations Sportverband Nordrhein-Westfalen (BRSNW)

4.         Die Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

5.         Mittel der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.         Der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. können beitreten

            1) als ordentliche Mitglieder:

                        a) Behinderte (Erwachsene und Jugendliche)

                        b) Betreuungspersonen von Behinderten
            
                      c) Personen deren Mitgliedschaft im unmittelbaren Interesse der Reha-Sport-
                           Gemeinschaft e.V. liegt.

             2) als fördernde Mitglieder -ohne Stimmrecht- natürliche und juristische Personen.

 

2.         Behinderte Mitglieder, denen von der Versorgungsbehörde eine ständige Begleitperson

            zuerkannt wurde,erhalten auch automatisch die Mitgliedschaft (beitragsfrei) für die Begleitperson.

3.         Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

4.         Bei Vorliegen wichtiger - vor allem medizinischer Gründe- kann der Vorstand eine befristet  Teilnahmeerlaubnis geben.

5.         Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen, wenn dies im Interesse der

Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. geboten erscheint.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

            Die Mitgliedschaft zur Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. erlischt:

 

1. Durch Kündigung der Mitgliedschaft.

1.1 Die Kündigung ist dem Vorstand bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres

      schriftlich mitzuteilen.

     1.2 Die Mitgliedschaft endet bei ordentlicher Kündigung mit Ablauf des Geschäftsjahres.

 

2. durch Ausschluss,

     2.1 wenn ein Mitglied trotz Anmahnung länger als ein halbes Jahr mit dem fälligen

           Jahresbeitrag in Verzug ist,

                 2.2 wenn wissentlich falsche Angaben im Aufnahmeantrag gemacht worden sind,

                 2.3 wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt - insbesondere bei ehrenwürdigen Strafen,

                 2.4 wenn gegen die Vereinssatzung grob verstoßen wird,

                 2.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

3. Durch den Tod des Mitglieds

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

1.         Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der             Hauptversammlung beschlossen. Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung enthalten.

2.         Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird von Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.

3.         Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalerjahres – Bringschuld – zu entrichten. Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine andere Zahlungsweise beschließen.

4.         Beiträge und evtl. Spenden werden zur Erfüllung der Aufgaben der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. im Sinne der Satzung sowie zur Bestreitung der laufenden Verwaltungsaufgaben verwandt.

 

§ 6

Hauptversammlung

 

1.         Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V.        

Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

2.         Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Als Geschäftsjahr gilt  
            das Kalenderjahr.

3.         Die Hauptversammlung findet statt:

            a) auf Beschluss des Vorstandes

            b) wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe von Gründen, beantragen

4.         Die Hauptversammlung besteht aus:

            a) den ordentlichen Mitgliedern

            b) den Übungsleitern, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder sind

            c) den Sportärzten

d) Aus informellen oder anderen wichtigen Gründen können zusätzliche Teilnehmer       eingeladen werden.

5.         Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder

6.         Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:

            a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte

            b) Entlastung des Vorstandes

c) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für die Reha-Sport-Gemeinschaft e.V.

    und ihre Tätigkeit.

            d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

            e) Änderung der Satzung.

7.         Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Einladungen zur Jahreshauptversammlung werden in der Tageszeitung und soweit vorhanden auf der Homepage der Reha-Sport-Gemeinschaft amtlich bekannt gemacht.

8.         Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt einer der beiden Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

9.         Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt bei einzelnen Entscheidungen auf 2/3 Mehrheit zu bestehen.

10.       Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und von einem der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 7

Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus         den beiden Vorsitzenden

                                                           dem 1 Geschäftsführer

                                                           dem 2 Geschäftsführer 

                                                           dem Schatzmeister

2.         Zur Wahrung einer guten Kontinuität wird in einem Jahr einer der Vorsitzenden und der Schatzmeister, für 3 Jahre gewählt und im darauf folgenden Jahr der andere Vorsitzende und 1 Geschäftsführer für 3 Jahre gewählt. Im folgenden Jahr wird der 2 Geschäftsführer für 3 Jahre gewählt

3.         Dem Vorstand können nur Mitglieder der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. angehören.

4.         Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V.

5.         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.

6.         In Fragen des Übungsbetriebes sind die Übungsleiter dem Vorstand zugeordnet und zu den Vorstandssitzungen mit  
            beratender Funktion einzuladen.

7.         Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, vertreten.

 

§ 8

Kassenprüfer

 

1.         Die ordentliche Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus dem Mitgliederkreis, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.         Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen            
            Prüfungsbericht.

3.         Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Rotationsmäßig ist ein Kassenprüfer jedes Jahr neu zu wählen. Auch Wiederwahl ist möglich.

 



§ 9

Übungsleiterbetrieb

 

1.         Die sportlichen Übungsstunden sowie die Benutzung einer Übungsstätte werden vom Vorstand festgelegt. Die Übungsstätte wird benutzt sobald mit dem Träger der Übungsstätte eine Übereinkunft erzielt ist.

2.         Die Übungsstunden werden soweit erforderlich sportärztlich überwacht.

3          Die Übungsstunden werden von Übungsleitern geleitet. Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Sportstunden verantwortlich. Außerdem für Vorbereitung und Durchführungen sportlicher Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Übungsbetriebes.

            Über die Wahl eines Übungsleiters entscheidet der Vorstand

4.         An den Übungsstunden können nur ordentliche Mitglieder teilnehmen.

            Ausnahme: Personen mit befristeter Teilnahme.

5.         Mitglieder bei denen die Abrechnung der Übungsstunden über ärztliche Verordnungen erfolgen kann, sind verpflichtet, die Leistung ihrer Krankenkasse/Krankenverordnung in Anspruch zu nehmen. Über die Art des Teilnahmenachweises entscheidet der Vorstand soweit nichts anderes             vorgeschrieben ist.       

6.         In den Übungsstunden auftretende Schäden werden der Sportversicherung gemeldet und von dort abgewickelt. Eine Haftung der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. für evtl. Schadensfälle im Zusammenhang mit Übungsstunden oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Behindertensports besteht nicht. Sie wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.         Sportgeräte werden soweit notwendig, seitens der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. gestellt. Die Beschaffung geeigneter Sportkleidung ist Sache der einzelnen Mitglieder.

 

§ 10

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung und sind in der Einladung den Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen

 

§ 11

Auflösung der Reha-Sport-Gemeinschaft e.V.

 

Die Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zu der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erscheinen muss, aufgelöst werden.

Sollte die vorgenommene Anzahl nicht erreicht werden, genehmigt nach einer zweiten ordnungsgemäßen Einladung die Beschlussfähigkeit die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Auflösungsbeschluss muss mit ¾ Mehrheit gefasst werden.

 

§ 12

Verwendung des Vermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen einem anerkannt gemeinnützigen Zweck zugeführt. Hier: Gewaltopferhilfe Direkt Kreis Soest e.V. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

  

§ 13

Datenschutzordnung

 

Die Reha-Sport-Gemeinschaft e.V. gibt sich im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine Datenschutzordnung. Die Ausgestaltung obliegt dem Vorstand und ist von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen. Die Datenschutzordnung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Die gültige Satzung wird allen Mitglieder zugänglich gemacht.

Die Satzung tritt an dem Tag, an dem sie beschlossen ist, in Kraft und gilt bis auf weiteres.

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25.09.2020 aufgenommen, beraten und genehmigt.

 

Der Vorstand

Vereinssatzung Stand: 25.09.2020

 

Aktuelles  
  Wir begrüßen alle Mitglieder und Freunde der
Reha-Sport-Ggemeinschaft e.V.
Wickede (Ruhr) und bedanken uns für das Interesse an unserem Verein.
 
Rehasport  
  Wir weisen darauf hin, dass wir noch Plätze für den Rehasport frei haben.  
Kontakt per E-Mail  
  rehasport-wickede@freenet.de  
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